Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

2. Abschnitt: Internationale Amtshilfe

Art. 110 Grundsatz

1Das BAZG kann im Rahmen seiner Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Sicherstellung des ordnungsgemässen Vollzugs dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse und der nichtabgaberechtlichen Erlasse sowie bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen dieselben, leisten, sofern und soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht, kann es die Amtshilfe auch von Amtes wegen leisten.

Art. 111 Zuständigkeit

1Das BAZG vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen.

2Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, für den das BAZG nicht zuständig ist, so übermittelt es das Ersuchen an die zuständige Behörde.

3Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die ersuchten Massnahmen durchzuführen, so vollzieht das BAZG die Amtshilfe mit Unterstützung der zuständigen Behörde.

Art. 112 Ersuchen

1Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Angaben enthalten.

2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt das BAZG dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

Art. 113 Zulässige Massnahmen

Zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im vom BAZG zu vollziehenden Recht angewendet werden können.

Art. 114 Mitwirkungspflicht

1Im Rahmen von Artikel 113 kann das BAZG die vom Ersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichten und von ihr insbesondere Informationen, Daten und Unterlagen verlangen.