Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 17 Abs. 4 Bst. i
4Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
i. die für die Personenkontrolle und die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG;
20. Bundesgesetz vom 20. Juni 200329 über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)
Art. 6a Probenahme und DNA-Analyse zur Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Kriminalität
Im Rahmen einer Personenkontrolle an der Grenze oder im Grenzraum kann von einer Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben oder ein solches begehen.
Art. 7 Abs. 1bisund 2
1bisDas Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann die nicht invasive Probenahme bei Personen nach Artikel 6a sowie die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Die Anordnung erfolgt durch speziell ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
2Ordnet die Polizei oder das BAZG eine Probenahme an, so informiert sie die betreffende Person über ihr Recht, diesen Entscheid bei der Strafuntersuchungsbehörde anzufechten. Bei einer Anfechtung wird die Entnahme nur vorgenommen, wenn die Strafuntersuchungsbehörde den Entscheid bestätigt.
Art. 11 Abs. 1 Bst. abis
1In das Informationssystem werden die DNA-Profile aufgenommen von:
abis.Personen, die im Rahmen einer Kontrolle verdächtigt werden ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen zu haben oder zu begehen (Art. 6a).
Art. 16 Abs. 3 bis
3bisEs löscht DNA-Profile von Personen nach Artikel 6a spätestens fünf Jahre nach deren Aufnahme.
29 SR 363