Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
1Das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert den Kulturgütertransfer an der Grenze.
2Es ist ermächtigt, verdächtige Kulturgüter bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr zurückzubehalten und den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.
Art. 29 Mitteilungspflicht
Das BAZG und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Fachstelle mitzuteilen.
25. Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten vom 16. März 201234
Art. 6 Abs. 1
1Wer Exemplare geschützter Arten ein-, durch- oder ausführen will, muss sie dem das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit oder einer vom BLV bezeichneten Stelle anmelden.
Art. 13a Abschluss von Scheingeschäften
1Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV unter Verwendung einer fiktiven Identität Scheingeschäfte abschliessen, wenn:
a. die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind; oder
b. der Vollzug des Gesetzes sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2Für das Mass der zulässigen Einwirkung gilt Artikel 293 der Strafprozessordnung35.
3Das BLV informiert die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktiver Identität.
26. Militärgesetz vom 3. Februar 199536
Art. 18 Abs. 1 Bst. g
1Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
g. bewaffnete hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), welche Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung erfüllen;
34 SR 453
35 SR 312
36 SR 510.10