Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 40 Abs. 2

2Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie das BAZG sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

28. Waffengesetz vom 20. Juni 199741

Art. 2 Abs. 1 erster Satz

1Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, den Nachrichtendienst des Bundes, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die Polizeibehörden. …

Art. 23 Abs. 1

1Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind beim Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet nach den Bestimmungen des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom …42 (BAZG-VG) anzumelden.

Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz

1… Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizeiorganen oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG vorzuweisen. …

Art. 32c Abs. 7

7Die Daten des Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 3 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) dem BAZG und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

Art. 36 Abs. 2

2Das BAZG untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reiseverkehr und beim Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.

Art. 36 Abs. 3

Aufgehoben

41 SR 514.54

42 SR 631.0