Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Entstehung der Abgabeschuld nach Artikel 19 Absatz 1 BAZG-VG zu befördern sind; entsteht keine Steuerschuld, so gilt für den massgebenden Zeitpunkt Artikel 19 BAZG-VG sinngemäss;

6. das mit der Ausfuhr von Gegenständen des freien Verkehrs im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen und alle damit zusammenhängenden Leistungen;

7. Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern:

b. die im Zusammenhang mit Gegenständen erbracht werden, die einer bewilligten Warenbestimmung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c–g BAZG-VG zugeführt worden sind und sich im Inland befinden;

11. die Lieferung von zollfreien Gegenständen nach Artikel 6 Absatz 1 des Zollabgabengesetzes vom …47 (ZoG) von Zollfreiläden an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende.

3Direkte Ausfuhr nach Absatz 2 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt oder in ein Zolllager eingelagert wird. …

Art. 50 Anwendbares Recht

Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist das BAZG-VG48 und das ZoG49 anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.

Art. 51 Steuerpflicht

1Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 21 BAZG-VG50 Abgabenschuldner oder Abgabenschuldnerin ist.

2In Abweichung von nach Artikel 21 Absatz 2 BAZG-VG haftet die Datenverantwortliche (Art. 7 Bst. f BAZG-VG) nicht solidarisch, wenn:

a. der Importeur oder die Importeurin zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;

b. das BAZG die Einfuhrsteuer direkt beim Importeur oder der Importeurin eingefordert hat; und

c. der Importeur oder die Importeurin der Datenverantwortlichen einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.

3Das BAZG kann von der Datenverantwortlichen den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.

47 SR …

48 SR …

49 SR …

50 SR …