Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 52 Abs. 1 Bst. b
1Der Steuer unterliegen:
b. die Einfuhr von in Zollfreiläden steuerfrei erworbenen Gegenständen in den freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.
Art. 53 Abs. 1 Bst. d, f und i–l sowie Abs. 1bisund 2
1Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
d. Gegenständen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d, g–k ZoG51 als zollfrei erklärt;
f. Gegenständen, die zur Ausfuhr (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG52) veranlagt und ins Ausland verbracht worden sind und die unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
i. Gegenständen, die zur vorübergehenden Verwendung (Art. 11 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) veranlagt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; der Vorbehalt gilt nicht, wenn ein Importeur oder eine Importeurin mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist, nach der effektiven Methode abrechnet und Betriebsmittel zur Erstellung eines Werks oder zur Ausführung eines Auftrags vorübergehend einführt;
j. Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend zur aktiven Veredelung eingeführt werden (Art. 11 Abs. 1 Bst. d BAZG-VG);
k. Gegenständen, die zur vorübergehenden Verwendung (Art. 11 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) oder zur passiven Lohnveredelung (Art. 11 Abs. 1 Bst. e BAZG-VG) im Rahmen eines Werkvertrags aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l. Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags zur Ausfuhr (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG) veranlagt und ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
1bisWerden Gegenstände zur aktiven Veredelung eingeführt und sind die Voraussetzungen für Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe j nicht erfüllt, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung. Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn sich
51 SR …
52 SR …