Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Abgabenschuld im Inland erfolgt.

4Aufgehoben

5Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Abgabenschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 56 Abs. 1–4 sowie Abs. 5 erster Satz

Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld

1Die Abgabenschuld für die Einfuhrsteuer entsteht zur gleichen Zeit wie die Abgabenschuld nach Artikel 19 BAZG-VG54.

2Aufgehoben

3Aufgehoben

4Die Abgabenschuld für die Einfuhrsteuer verjährt zur gleichen Zeit wie die Abgabenschuld nach Artikel 19 BAZG-VG. Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).

5Ändert sich die Abgabenschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. …

Art. 57 und 58

Aufgehoben

Art. 59 Abs. 2

2Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann.

Art. 60 Abs. 1 (Bst. a betrifft nur den deutschen Text) und 4

1Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und die Gegenstände:

54 SR …