Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Abgabenschuld im Inland erfolgt.
4Aufgehoben
5Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Abgabenschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
Art. 56 Abs. 1–4 sowie Abs. 5 erster Satz
Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld
1Die Abgabenschuld für die Einfuhrsteuer entsteht zur gleichen Zeit wie die Abgabenschuld nach Artikel 19 BAZG-VG54.
2Aufgehoben
3Aufgehoben
4Die Abgabenschuld für die Einfuhrsteuer verjährt zur gleichen Zeit wie die Abgabenschuld nach Artikel 19 BAZG-VG. Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5Ändert sich die Abgabenschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. …
Art. 57 und 58
Aufgehoben
Art. 59 Abs. 2
2Nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann.
Art. 60 Abs. 1 (Bst. a betrifft nur den deutschen Text) und 4
1Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und die Gegenstände:
54 SR …