Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

der Importeur oder die Importeurin die Einfuhrsteuerbelastung nicht bei der ESTV oder der Liechtensteinischen Steuerverwaltung anrechnen lassen kann. Die Rückerstattung erfolgt, nachdem die Gegenstände wieder ausgeführt worden sind.

2Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ZoG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.

Art. 54 Abs. 1 Bst. b, d, e, f und g Abs. 3 Bst. b (betrifft nur den deutschen Text) sowie Abs. 4 und 5 (betrifft nur den deutschen Text)

1Die Steuer wird berechnet:

b. auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den freien Verkehr eingeführten Gegenständen besorgt (Art. 11 Abs. 1 Bst. a BAZG-VG53) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;

d. auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die zur vorübergehenden Verwendung (Art. 11 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;

e. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die zur vorübergehenden Verwendung (Art. 11 Abs. 1 Bst. f BAZG-VG) oder zur passiven Lohnveredelung (Art. 11 Abs. 1 Bst. e BAZG-VG) im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;

f. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags zur Ausfuhr (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BAZG-VG) veranlagt und ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;

g. auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.

3In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:

b. die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld nach Artikel 56 zu

53 SR …