Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

b. «zugelassenes Steuerlager» ersetzt durch «Steuerlager»;

c. «Inland» durch «Zollgebiet».

Art. 1a

Anwendbarkeit1 Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom …60 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit des BAZG-

Vollzugsaufga- das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.

bengesetzes

2Ist im vorliegenden Erlass von Importeur die Rede, so ist darunter die Warenverantwortliche nach Artikel 7 Buchstabe e Ziffer 1 BAZG-VG zu verstehen.

Art. 2

II. Steuerbehörde Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.

Art. 3

Aufgehoben

Art. 4 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 5 Bst. a

Von der Steuer sind befreit:

a. Waren, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Zollabgabegesetzes vom …61 (ZoG) zollfrei sind, sowie Waren, die der Bundesrat gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und j sowie 6 ZoG als zollfrei erklärt;

Art. 6

Steuerpflichtig sind:

a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts und die Betreiber eines Steuerlagers;

b. für die eingeführten Tabakfabrikate die Abgabeschuldnerinnen und die Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 BAZG-VG62.

Art. 7 und 8

Aufgehoben

60 SR …

61 SR …

62 SR …