Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
b. «zugelassenes Steuerlager» ersetzt durch «Steuerlager»;
c. «Inland» durch «Zollgebiet».
Art. 1a
Anwendbarkeit1 Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom …60 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit des BAZG-
Vollzugsaufga- das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.
bengesetzes
2Ist im vorliegenden Erlass von Importeur die Rede, so ist darunter die Warenverantwortliche nach Artikel 7 Buchstabe e Ziffer 1 BAZG-VG zu verstehen.
Art. 2
II. Steuerbehörde Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.
Art. 3
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 5 Bst. a
Von der Steuer sind befreit:
a. Waren, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Zollabgabegesetzes vom …61 (ZoG) zollfrei sind, sowie Waren, die der Bundesrat gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und j sowie 6 ZoG als zollfrei erklärt;
Art. 6
Steuerpflichtig sind:
a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts und die Betreiber eines Steuerlagers;
b. für die eingeführten Tabakfabrikate die Abgabeschuldnerinnen und die Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 BAZG-VG62.
Art. 7 und 8
Aufgehoben
60 SR …
61 SR …
62 SR …