Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 9 Abs. 1 Bst. b

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 3 Bst. a

3Die Eintragung setzt voraus:

a. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 34 BAZG-VG63.

Art. 15 Abs. 1

1Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Betreiber von Steuerlagern sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch das BAZG bestimmt werden.

Art. 16 Abs. 1bis

1bisAuf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die nachweislich ausgeführt oder in ein Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.

Art. 18–23

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3

1Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet:

a. für Tabakfabrikate, die nachweislich ausgeführt oder in einen Zollfreiladen nach Artikel 45 Absatz 1 BAZG-VG64 verbracht werden;

3Aufgehoben

Art. 25

Aufgehoben

5. Abschnitt (Art. 26–26e)

Aufgehoben

63 SR …

64 SR …