Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 37

4. Steuerhehlerei Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Tabakfabrikate, von denen

er weiss oder annehmen muss, dass sie unbefugterweise hergestellt oder der Steuerpflicht entzogen worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.

Art. 37a

4bis. Steuer-1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Inlandwertes der Tabakfabrikate wird bestraft, pfandunterschla-

gung wer vorsätzlich:

a. vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmte Tabakfabrikate, die in seinem Besitz belassen worden sind, vernichtet; oder

b. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.

2Der Inlandwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Marktpreis im Inland.

Art. 40

Aufgehoben

Art. 42

Aufgehoben

II. Strafverfol- Art. 43 Abs. 1

gung und Verfol- 1

gungsverjährung Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG und nach dem

Bundesgesetz vom 22. März 197465 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt.

3Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für alle Steuerwiderhandlungen.

Art. 43a

Aufgehoben

Art. 45a

Übergangsbe-1

stimmungen Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … hängig sind, werden nach bis-

herigem Recht abgeschlossen. Sie werden von der dafür zuständigen Dienststelle des BAZG behandelt.

65 SR 313.0