Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
7. Abschnitt (Art. 30)
Aufgehoben
8. Abschnitt (Art. 31 und 32)
Aufgehoben
Art. 34
I. Steuerwider-
handlungen Als Steuerwiderhandlungen gelten:
1. Grundsatz a. die Steuerhinterziehung;
b. die Steuergefährdung;
c. die Steuerhehlerei;
d. die Steuerpfandunterschlagung.
Art. 35
2. Steuerhinter-1 Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer wird bestraft, wer vorsätzziehung
lich:
a. die Steuern durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht;
b. im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonst wie aus dem Herstellerbetrieb entfernt.
c. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
3Liegen erschwerende Umstände vor und hat die Täterin oder der Täter in besonders erheblichem Umfang Steuern hinterzogen, wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
4Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer.
5Lässt sich die hinterzogene Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.