Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 36

3. Steuergefähr- Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG:

dung

1Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Durchführung der Steuer auf Tabakfabrikaten gefährdet, indem er vorsätzlich:

a. der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers oder Händler, zur Einreichung einer Steueranmeldung oder einer Zollanmeldung, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;

b. in einer Anmeldung, einer Steueranmeldung oder einer Zollanmeldung, in einer Meldung oder in einem Antrag auf Rückerstattung oder Erlass von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;

c. als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;

d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt;

e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;

f. Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt;

g. Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung der Zollverwaltung abgibt oder verwendet;

h. Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angegebenen Preis verkauft.

2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

4Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG:

Absatz 3 ist wie folgt zu formulieren: «Handelt die Täterin oder der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a sowie Buchstaben c–h fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.»