Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

2Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber zwei Jahre ab Inkrafttreten der Änderung gültig.

32. Biersteuergesetz vom 6. Oktober 200666

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Oberzolldirektion» ersetzt durch «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Abs. 1

1Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im Zollgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt wird.

Art. 2a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes

Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom …67 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.

Art. 4 Entstehung der Steuerforderung

Die Steuerforderung für im Zollgebiet hergestelltes Bier entsteht im Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird.

Art. 5 Steuerbehörde

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.

Art. 6

Aufgehoben

Art. 7 Bst. b

Steuerpflichtig sind:

b. für eingeführtes Bier: die Abgabeschuldnerinnen und die Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 BAZG-VG68.

66 SR 641.411

67 SR …

68 SR …