Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
2Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … bestehen, bleiben bis zu deren Ablauf, höchstens aber zwei Jahre ab Inkrafttreten der Änderung gültig.
32. Biersteuergesetz vom 6. Oktober 200666
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Oberzolldirektion» ersetzt durch «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 1
1Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im Zollgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt wird.
Art. 2a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes
Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom …67 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Art. 4 Entstehung der Steuerforderung
Die Steuerforderung für im Zollgebiet hergestelltes Bier entsteht im Zeitpunkt, in dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird.
Art. 5 Steuerbehörde
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 7 Bst. b
Steuerpflichtig sind:
b. für eingeführtes Bier: die Abgabeschuldnerinnen und die Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 BAZG-VG68.
66 SR 641.411
67 SR …
68 SR …