Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 8 und 9
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 2 Bst. c
2Ebenfalls von der Steuer befreit ist Bier, das:
c. nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Zollabgabengesetzes vom …69 (ZoG) zollfrei ist oder gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und j oder 6 ZoG vom Bundesrat als zollfrei erklärt wird.
Art. 16–19
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1 Bst. a
1Die Herstellerin oder der Hersteller hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn von ihr oder ihm im Zollgebiet hergestelltes Bier:
a. nachweislich ausgeführt wird;
Art. 21–27
Aufgehoben
Art. 28 Kontrollmassnahmen
Wer Bier im Zollgebiet herstellt, muss eine vollständige Kontrolle über seine Tätigkeiten führen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 29
Aufgehoben
Art. 30 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr und Vernichtung
1Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn:
a. das Bier innerhalb eines Jahres ab der Einfuhr nachweislich unverändert wieder ausgeführt wird; und
b. die Rückerstattung bei der Ausfuhr geltend gemacht wird.
2Aufgehoben
69 SR …