Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 8 und 9

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 2 Bst. c

2Ebenfalls von der Steuer befreit ist Bier, das:

c. nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Zollabgabengesetzes vom …69 (ZoG) zollfrei ist oder gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und j oder 6 ZoG vom Bundesrat als zollfrei erklärt wird.

Art. 16–19

Aufgehoben

Art. 20 Abs. 1 Bst. a

1Die Herstellerin oder der Hersteller hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn von ihr oder ihm im Zollgebiet hergestelltes Bier:

a. nachweislich ausgeführt wird;

Art. 21–27

Aufgehoben

Art. 28 Kontrollmassnahmen

Wer Bier im Zollgebiet herstellt, muss eine vollständige Kontrolle über seine Tätigkeiten führen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 29

Aufgehoben

Art. 30 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2

Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr und Vernichtung

1Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn:

a. das Bier innerhalb eines Jahres ab der Einfuhr nachweislich unverändert wieder ausgeführt wird; und

b. die Rückerstattung bei der Ausfuhr geltend gemacht wird.

2Aufgehoben

69 SR …