Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Steuer.

4Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG:

Absatz 3 ist zu streichen.

Art. 36 Steuerhehlerei

Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Bier, von dem er weiss oder annehmen muss, dass es unbefugterweise hergestellt oder der Steuerpflicht entzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.

Art. 37 Steuerpfandunterschlagung

1Mit Busse bis zum Fünffachen des Inlandwertes des Bieres wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmtes Bier, das in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder

b. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.

2Der Inlandwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Marktpreis im Inland.

Art. 38 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 38a Erschwerende Umstände

Als erschwerende Umstände gelten:

a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;

b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.

Art. 39 und 40

Aufgehoben