Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 31
Aufgehoben
6. Abschnitt (Art. 32 und 33)
Aufgehoben
Art. 34 Bst. a und b
Als Steuerwiderhandlungen gelten:
a. die Steuerhinterziehung;
b. die Steuergefährdung;
Art. 35 Hinterziehung der Steuer
1Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Steuern durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung von Bier oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
3Liegen erschwerende Umstände vor und hat die Täterin oder der Täter in besonders erheblichem Umfang Steuern hinterzogen, wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
4Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer.
5Lässt sich die hinterzogene Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 35a Steuergefährdung
Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG:
1Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Steuer wird bestraft, wer vorsätzlich die Steuer durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung von Bier oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.