Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 3 Steuerbehörde

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.

Art. 4–8

Aufgehoben

Art. 9 Steuerpflichtige Personen

1Steuerpflichtig sind:

a. für die eingeführten Automobile: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 BAZG-VG74;

b. für die im Zollgebiet hergestellten Automobile: die Hersteller und Herstellerinnen.

2 Als Hersteller oder Herstellerin gilt die Person, die ein Automobil auf eigene Rechnung und Gefahr selbst herstellt oder durch Dritte herstellen lässt.

Art. 10 und 11

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 1 Bst. e

Aufgehoben

Art. 14–21

Aufgehoben

Art. 22 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 23

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1, 3 und 5

1Die Steuer wird erhoben:

a. auf dem von der Warenverantwortlichen nach Artikel 7 Buchstabe e Ziffer 1 BAZG-VG75 entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Artikel 30, wenn

74 SR …

75 SR …