Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 3 Steuerbehörde
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.
Art. 4–8
Aufgehoben
Art. 9 Steuerpflichtige Personen
1Steuerpflichtig sind:
a. für die eingeführten Automobile: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 BAZG-VG74;
b. für die im Zollgebiet hergestellten Automobile: die Hersteller und Herstellerinnen.
2 Als Hersteller oder Herstellerin gilt die Person, die ein Automobil auf eigene Rechnung und Gefahr selbst herstellt oder durch Dritte herstellen lässt.
Art. 10 und 11
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 Bst. e
Aufgehoben
Art. 14–21
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 23
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1, 3 und 5
1Die Steuer wird erhoben:
a. auf dem von der Warenverantwortlichen nach Artikel 7 Buchstabe e Ziffer 1 BAZG-VG75 entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Artikel 30, wenn
74 SR …
75 SR …