Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird;

b. auf dem Normalwert in den übrigen Fällen; als Normalwert gilt, was die Warenverantwortliche nach Artikel 7 Buchstabe e Ziffer 1 BAZG-VG76 auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten.

3Aufgehoben

5Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert aller fehlenden Teile und der Arbeiten erhöhen, die für die Erlangung eines betriebssicheren Zustandes nach den Vorschriften, die gestützt auf Artikel 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195877 erlassen werden, notwendig sind.

Art. 25 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 29 Sachüberschrift sowie Abs. 2

Registrierungs-, Melde- und Aufbewahrungspflicht

2Von der Registrierungs- und Meldepflicht ausgenommen ist, wer:

a. Automobile nicht gewerbsmässig herstellt; oder

b. pro Kalenderjahr nicht mehr als zehn Automobile herstellt.

Art. 30 Abs. 7

7Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert aller fehlenden Teile und der Arbeiten erhöhen, die für die Erlangung eines betriebssicheren Zustandes nach den Vorschriften, die gestützt auf Artikel 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195878 erlassen werden, notwendig sind.

Art. 31–35

Aufgehoben

76 SR …

77 SR 741.01

78 SR 741.01