Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts
Art. 35a Steuerwiderhandlungen
Als Steuerwiderhandlungen gelten:
a. die Steuerhinterziehung;
b. die Steuergefährdung;
c. die Steuerhehlerei;
d. die Steuerpfandunterschlagung.
Art. 36 Steuerhinterziehung
1Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Steuer durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer.
4Lässt sich die hinterzogene Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 36a Steuergefährdung
Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG:
1Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Steuer wird bestraft, wer vorsätzlich die Steuer oder die gesetzmässige Veranlagung durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Automobile oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Steuer.
4Lässt sich die gefährdete Steuer nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.