Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG:
Absatz 3 ist zu streichen.
Art. 37 Steuerhehlerei
Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Automobile, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Steuerpflicht entzogen worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.
Art. 37a Steuerpfandunterschlagung
1Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwertes wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein vom BAZG als Steuerpfand beschlagnahmtes Automobil, das in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
2Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Marktpreis des Automobils im Zollgebiet.
Art. 37b Versuch
Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.
Art. 37c Erschwerende Umstände
Als erschwerende Umstände gelten:
a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;
b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
Art. 38 Verletzung der Registrierungs-, Melde-, Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflicht
1Wer der Registrierungspflicht nach Artikel 29 nicht nachkommt, die dort vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
2Aufgehoben
Art. 39 Ordnungswidrigkeiten
Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG:
Wer vorsätzlich oder bewusst fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung o-