Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

der einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, ohne dass der Tatbestand der Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer oder einer Verletzung der Registrierungs-, Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG:

«… oder bewusst fahrlässig …» ist zu streichen.

Art. 40 Strafverfolgung und Verfolgungsverjährung

1Widerhandlungen nach diesem Gesetz werden nach dem BAZG-VG79 und dem Bundesgesetz vom 22. März 197480 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt.

2Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

3Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt für sämtliche Steuerwiderhandlungen.

Art. 41a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

2Für Automobile, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e des bisherigen Rechts von der Steuer befreit waren und für Motorkarren, die vor Inkrafttreten der Änderung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des bisherigen Rechts von der Steuer befreit waren, entsteht nach Inkrafttreten der Änderung keine Steuerpflicht.

3Für Automobile, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … aus einem Zollausschlussgebiet ins Zollgebiet eingeführt werden, entsteht keine neue Steuerpflicht, sofern die Steuer vor Inkrafttreten der Änderung bereits entrichtet wurde.

34. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199681

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass werden ersetzt:

a. «zugelassenes Lager» durch «Steuerlager»;

b. «zugelassener Lagerinhaber» durch «Lagerinhaber».

79 SR …

80 SR 313.0

81 SR 641.61