Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 1a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes
Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom …82 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Art. 2 Abs. 3 Bst. b
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1 und 2
1Der Steuer unterliegen:
a. die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln 1 und 2 Absätze 1 und 2 im Zollgebiet;
b. die Einfuhr solcher Waren ins Zollgebiet.
2Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1
1Die Steuerforderung entsteht:
a. Aufgehoben
b. für Waren in zugelassenen Lagern: im Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden;
c. Aufgehoben
d. für Waren, die ausserhalb eines Steuerlagers hergestellt werden: im Zeitpunkt ihrer Herstellung.
Art. 5 Abs. 1
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.
Art. 6 und 7
Aufgehoben
Art. 9 Bst. a
Steuerpflichtig sind:
a. für eingeführte Waren: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 BAZG-VG83;
82 SR …
83 SR …