Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 1a Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes

Das BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom …82 (BAZG-VG) ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.

Art. 2 Abs. 3 Bst. b

Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1 und 2

1Der Steuer unterliegen:

a. die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln 1 und 2 Absätze 1 und 2 im Zollgebiet;

b. die Einfuhr solcher Waren ins Zollgebiet.

2Aufgehoben

Art. 4 Abs. 1

1Die Steuerforderung entsteht:

a. Aufgehoben

b. für Waren in zugelassenen Lagern: im Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden;

c. Aufgehoben

d. für Waren, die ausserhalb eines Steuerlagers hergestellt werden: im Zeitpunkt ihrer Herstellung.

Art. 5 Abs. 1

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht dieses Gesetz.

Art. 6 und 7

Aufgehoben

Art. 9 Bst. a

Steuerpflichtig sind:

a. für eingeführte Waren: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 BAZG-VG83;

82 SR …

83 SR …