Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 10 und 11

Aufgehoben

Art. 16

Aufgehoben

Art. 18 Steuerrückerstattung

1Die Steuer wird rückerstattet:

a. für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden;

b. für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.

2Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoff, der zu einem der folgenden Zwecke verwendet wird:

a. Fahrten auf vom Bund konzessionierten Linien zum Zweck der Personenbeförderung;

b. Landwirtschaft;

c. Forstwirtschaft;

d. Naturwerkstein-Abbau;

e. Berufsfischerei.

3Die Anteile der Steuer, die für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt sind, werden rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.

4Der Bundesrat kann die ganze oder teilweise Rückerstattung der Steuer vorsehen für:

a. Treibstoff, der für Fahrten zum Zweck der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit einer eidgenössischen Bewilligung verwendet wird, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200984 eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt;

b. zu anderen als den Zwecken nach den Absätzen 1 bis 4 Buchstabe a, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit gegeben ist und der Treibstoff zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet wird.

84 SR 745.1