Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
5Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 4 Buchstabe b geltend gemacht werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 18a Höhe der Rückerstattung, Verfahren und Zinsen
1Wo das Gesetz die ganze oder teilweise Rückerstattung vorsieht, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement die Höhe der Rückerstattung. Es berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Notwendigkeit.
2Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.
3Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.
Art. 19
Aufgehoben
Art. 20
Aufgehoben
Art. 21
Aufgehoben
Art. 22–32
Aufgehoben
7. Abschnitt (Art. 33)
Aufgehoben
8. Abschnitt (Art. 34, 35 und 37)
Aufgehoben
Art. 38 Steuerwiderhandlung
Als Steuerwiderhandlungen gelten:
a. die Steuerhinterziehung;
b. die Steuergefährdung;
c. die Steuerhehlerei;