Vorlage BAZG-VG Anhang 1

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 40Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

d. die Steuerpfandunterschlagung.

Art. 38a Steuerhinterziehung

1Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Abgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die Abgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder

b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft.

2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.

3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen des hinterzogenen Abgabebetrags.

4Lässt sich der hinterzogene Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 38b Steuergefährdung

Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG:

1Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Abgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich die Abgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.

2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.

3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Abgaben.

4Lässt sich der gefährdete Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG:

Absatz 3 ist zu streichen.

Art. 39 Steuerhehlerei

Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Waren nach diesem Gesetz, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.