Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
a. die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht;
b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. Erschwerende Umstände liegen vor, wenn die Täterin oder der Täter:
a. eine oder mehrere Personen für eine Abgabewiderhandlung anwirbt; oder
b. gewerbs- oder gewohnheitsmässig handelt.
3Liegen erschwerende Umstände vor und hat die Täterin oder der Täter in besonders erheblichem Umfang Abgaben hinterzogen, wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
4Der Versuch ist strafbar.
5Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe.
6Lässt sich die hinterzogene Abgabe nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG:
Art. 43 Abs. 1 Bst. d und 1bis
1Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
d. aufgehoben
1bisSofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert.
Art. 45 Strafverfolgung
1Widerhandlungen werden nach dem BAZG-VG92 und dem Bundesgesetz vom 22. März 197493 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
2Verfolgende und urteilende Behörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
92 SR …
93 SR 313.0