Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
50. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000125
Art. 2 Abs. 4 Bst. c
4Der Bundesrat sieht Ausnahmen vom Geltungsbereich oder von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes vor, wenn:
c. die Gesamtverteidigung oder die Aufgaben der Polizeibehörden oder des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit dies erfordern.
51. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983126
Art. 35c Abs. 1 und 3
1Abgabepflichtig sind:
a. für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: bei der Einfuhr die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach Artikel 21 Absatz 1 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom …127 (BAZG-VG) sowie die Hersteller im Zollgebiet;
b. für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996128 (MinöStG).
3Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen.
Art. 54
1Der Rechtsschutz bezüglich der Erhebung und Rückerstattung der Lenkungsabgaben nach dem 6. Kapitel dieses Gesetzes richtet sich nach dem BAZG-VG129.
2Das Beschwerdeverfahren bezüglich der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 61a Hinterziehung von Lenkungsabgaben
1Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe wird bestraft, wer vorsätzlich:
125 SR 813.1
126 SR 814.01
127 SR …
128 SR 641.61
129 SR …