Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 61Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
5Der Versuch ist strafbar.
6Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG:
Absatz 3 ist zu streichen.
Art. 61c Hehlerei bei Lenkungsabgaben
1Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Abgabepflicht entzogen worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, veräussert, veräussern hilft oder in Verkehr bringt.
2Der Versuch ist strafbar.
3Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
Art. 61d Pfandunterschlagung bei Lenkungsabgaben
1Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwertes wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein vom BAZG als Abgabenpfand beschlagnahmte Ware, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b. ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
2Der Versuch ist strafbar.
3Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Marktpreis der Ware im Inland.
4Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
Art. 61e Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die biogenen Treib-
und Brennstoffe
1Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. biogene Treib- oder Brennstoffe ohne Zulassung nach Artikel 35d in Verkehr bringt; oder
b. eine Zulassung mit falschen, unwahren oder unvollständigen Angaben erschleicht.
2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 150 000 Franken.
3Der Versuch ist strafbar.
4Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.