Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
a. eine Abgabe nach Artikel 35a, 35b oder 35bbisdurch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Abgabevorteil wie Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben verschafft.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. Erschwerende Umstände liegen vor, wenn die Täterin oder der Täter:
a. eine oder mehrere Personen für eine Widerhandlung gegen die Lenkungsabgaben anwirbt; oder
b. gewerbs- oder gewohnheitsmässig handelt.
3Liegen erschwerende Umstände vor und hat die Täterin oder der Täter in besonders erheblichem Umfang Abgaben hinterzogen, wird das Höchstmass der angedrohten Busse nach Absatz 1 verdoppelt. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erkannt werden.
4Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe.
5Lässt sich die hinterzogene Abgabe nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
6Der Versuch ist strafbar.
7Verfolgende und urteilende Behörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Art. 61b Gefährdung von Lenkungsabgaben
Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG:
1Mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Abgabe wird bestraft, wer vorsätzlich die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
2Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. Erschwerende Umstände liegen vor, wenn die Täterin oder der Täter:
a. eine oder mehrere Personen für eine Widerhandlung gegen die Lenkungsabgaben anwirbt; oder
b. gewerbs- oder gewohnheitsmässig handelt.
3Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Abgabe.
4Lässt sich die gefährdete Abgabe nicht genau ermitteln, so wird sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.