Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Nichtabgaberechtliche Erlasse
Die Vollzugsbehörden und deren konkrete Aufgaben werden in der Mehrheit der nichtabgaberechtlichen Erlasse erst auf Stufe Verordnung genannt und präzisiert. Das Verordnungsrecht wird zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.
Materiell führt die Totalrevision des Zollgesetzes daher nur zu geringfügigen Änderungen an nichtabgaberechtlichen Erlassen. Insbesondere handelt es sich um folgende Anpassungen:
– Terminologie
- Bezeichnungsänderungen
Es handelt sich um vereinzelte materielle Änderungen, die im Zusammenhang mit der organisatorischen Weiterentwicklung der EZV stehen (vgl. die Erläuterungen hiervor).
- «Zolllager» ersetzen Zollfreilager und offene Zolllager
Vgl. Erläuterungen zu Artikel 44 BAZG-VG.
- «Einfuhr» umfasst auch das Verbringen in Zolllager
Als Einfuhr wird das physische Verbringen von Waren ins Zollgebiet verstanden. Der Einfuhrbegriff umfasst somit auch das Verbringen von unverzollten Waren ins Zolllager.
Die rein deklaratorischen Bestimmungen, dass es sich bei der Einlagerung in ein Zolllager um eine Einfuhr handelt, sind hinfällig.
Nicht aufgehoben wird in diesem Zusammenhang Artikel 19 Absatz 3 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200388 (KGTG). Die Pflicht zur Warenanmeldung für Kulturgüter gilt bei der Einlagerung in ein Zolllager ebenso wie bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr. Artikel 19 Absatz 3 trug bisher wesentlich zur Klärung der Anmeldepflicht bzgl. der Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern bei. Mit seiner Beibehaltung können in der Praxis auch zukünftig Rechtsunsicherheiten bei den Anmeldepflichtigen betreffend die Einlagerung von Kulturgut in Zolllagern vermieden werden, indem die Rechtslage eindeutig aus dem KGTG hervorgeht.
- «Im Rahmen von Kontrollen» ersetzt «an der Grenze» bzw. in «Zolllagern»
Der Ort, an welchem Kontrollen durchgeführt werden, ergibt sich aus den Befugnissen und dem in Artikel 77 BAZG-VG definierten Kontrollgebiet. Bereits nach geltendem Recht wurde nicht ausschliesslich an der Grenze und in Zolllagern, sondern nach den Artikeln 30 und 31 ZG auch im Inland und am Domizil kontrolliert.
Es handelt sich um eine sprachliche Präzisierung. Daraus ergeben sich keine materiellen Änderungen.
88 SR 444.1