Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 142 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum (Abs. 1).
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten (Abs. 2).
Absatz 3 schreibt vor, dass das BAZG-VG und das ZoG nur zusammen in Kraft treten können. Dies deshalb, weil das ZoG aus einer Totalrevision des ZG hervorgeht. Das ZoG ist denn auch nicht Bestandteil des Anhangs zum BAZG-VG und untersteht ebenfalls dem fakultativen Referendum.
4.2 Anhang 1: Änderung anderer Erlasse
Im Anhang 1 werden Gesetze geändert, die im Zusammenhang mit dem Erlass des neuen BAZG-VG oder mit der Totalrevision des ZG zum ZoG stehen.
Nicht aufgeführt werden Gesetze, bei denen es um reine Bezeichnungsänderungen geht, etwa um den Ersatz der Bezeichnung «EZV» durch «BAZG» oder um den Ersatz der Abkürzung «ZG» (Zollgesetz) durch «ZoG» (Zollabgabengesetz). Reine Bezeichnungsänderungen oder Abkürzungen passt die Bundeskanzlei (BK) nach entsprechender Vorarbeit in der amtlichen Sammlung formlos an (Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200487[PublG]). Der Ersatz der (reinen) Bezeichnungsänderung von «EZV» auf «BAZG» erfolgt im Rahmen der separaten, in Ziffer 1.1 erwähnten Revision der organisationsrechtlichen Bestimmungen (RVOV und OV-EFD).
Im Anhang 1 aufgeführt werden die Bezeichnungsänderungen nur, wenn sie selber materiellen Charakter haben. Dies ist etwa zum einen der Fall, wo die bisherigen Bezeichnungen «Zollorgane» oder «Grenzwacht und Zollbehörden», durch das «BAZG» als Obereinheit ersetzt werden. Zum andern geht es um die Anpassung von Formulierungen betreffend die Zugriffsrechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG auf Informationssysteme anderer Behörden. Diesbezüglich werden die bisherigen Formulierungen, die an eine bestimmte Organisationseinheit anknüpfen, im Zuge der organisatorischen Weiterentwicklung der EZV geändert auf eine aufgabenorientierte Formulierung. Dabei wird etwa der Zugriff des «Grenzwachtkorps» ersetzt durch den Zugriff der «für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)». Der Hintergrund ist, dass künftig nicht nur Angehörige des heutigen GWK Personenkontrollen an den Aussengrenzen durchführen werden, sondern auch weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung und Aufgabe. Dies liegt daran, dass in Zukunft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG aufgabenbezogen und nicht organisationsbezogen eingesetzt werden. So sollen beispielsweise nicht nur Angehörige des heutigen GWK Personenkontrollen an den Aussengrenzen durchführen, sondern auch weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mit entsprechender Ausbildung.