Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 115Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

betonen. Die sprachliche Anpassung an Artikel 282 StPO bedeutet keine inhaltliche Änderung.

Abs. 2

Auch das Erfordernis der Genehmigung nach Absatz 2 wird beibehalten. An Stelle der «Oberzolldirektion» ist neu der Direktor oder die Direktorin des BAZG zuständig.

Abs. 3 und 4

Die Absätze 3 und 4 sind wörtlich aus Artikel 128a ZG übernommen worden und haben keine Änderungen erfahren.

13. Titel: Gebühren

Art. 140

Das BAZG erhebt Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und besondere amtliche Verrichtungen. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus Artikel 46a RVOG. Beispielhaft aufgeführt werden hier Bewilligungen nach Artikel 44 (Betrieb von Zoll- oder Steuerlagern) und Artikel 45 BAZG-VG (Betrieb von Zollfreiläden oder Bordbüffetdiensten), die Anordnung von Sicherheitsleistungen (Art. 34 BAZG-VG) und Betriebsprüfungen, die zu Beanstandungen führen.

Die Aufzählung in Absatz 1 ist nicht abschliessend. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 62 für Verfügungen im Veranlagungsverfahren.

Im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für Tarifauskünfte geprüft. Der Grund bestand darin, dass alle Informationen

– auch diejenigen für die Tarifierung – in Zukunft einfacher auffindbar sein und kostenlos zur Verfügung stehen sollen. So sollen beispielsweise Tarifentscheide in Zukunft anonymisiert publiziert und so zugänglich gemacht werden. Aufgrund der schwierigen Wirtschaftssituation wurde die Einführung der neuen Gebührenpflicht aber wieder verworfen.

Weiterhin gebührenfrei bleiben soll die Bewilligung des AEO-Status.

Die Einzelheiten der Gebührenerhebung regelt der Bundesrat unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 46a RVOG. Dabei wird er auch die Ausnahmen von der Gebührenerhebung festlegen.

Der Ersatz der Kosten für die Übernahme von Aufgaben der Kantone wird in der jeweiligen Kantonsvereinbarung geregelt (Art. 105 Abs. 2 Bst. c BAZG-VG).

14. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 141 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse ergibt sich aus dem Anhang 1.