Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 136
Für das Handeln an der Schnittstelle zwischen den verwaltungsrechtlichen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten und der strafprozessualen Untersuchungstätigkeit fehlen bisher klare Regelungen. Mit den neuen Bestimmungen soll dem nun entgegengewirkt und das Handeln des BAZG in diesem Bereich klarer definiert werden.
Aufgrund der thematischen Nähe zur Strafuntersuchung wird die Ermittlung im
11. Titel (Strafverfolgung) geregelt und der Strafuntersuchung vorangestellt. Diese Systematik ist auch deshalb sinnvoll, weil die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erlangten Daten gleich schützenswert wie diejenigen eines Strafverfahrens sind.
Abs. 1
Auslöser eines Ermittlungsverfahrens sind entweder eigene Feststellungen oder Hinweise (Meldungen) von Dritten (Behörden oder Privatpersonen). Da solche Feststellungen oder Hinweise oft entweder zu wenig konkret sind oder auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden müssen, wird in solchen Fällen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren ist oft auch die einzige Möglichkeit, komplexe oder schwerwiegende Widerhandlungen zu erkennen, da im Bereich von Wirtschaftskriminalität wenig bis keine Spuren vorhanden sind und deshalb Informationsfragmente zuerst richtig gedeutet und zusammengesetzt werden müssen.
Sofern sich aus der Ermittlung ein hinreichender Tatverdacht ergibt, werden diese Erkenntnisse in Form einer Anzeige an die Strafuntersuchung übermittelt.
Abs. 2
In dieser Bestimmung werden die Ermittlungsmittel geregelt. Dass die Ermittlung zu sämtlichen Handlungen berechtigt ist, die das BAZG im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit vornehmen kann, ergibt sich bereits aus der Systematik und ist an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Eine zusätzliche Massnahme der Ermittlung bildet die Observation nach Artikel 139 BAZG-VG. Diese Möglichkeit besteht bereits nach heutigem Recht (Art. 128a ZG) und hat sich bewährt.
3. Kapitel: Strafuntersuchung
1. Abschnitt: Allgemeine Untersuchungshandlungen
Art. 137 Untersuchungsverfahren
Abs. 1
Absatz 1 folgt den gleichen Grundsätzen wie Artikel 309 Absatz 1 StPO, mit der Ausnahme, dass das Verfahren immer durch das BAZG eröffnet wird. Ansonsten kann auf die Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 309 Absatz 1 StPO verwiesen werden.