Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 51 Abs. 4 Bst. e
Das BAZG erhält neu einen Zugriff im Abrufverfahren auf den IASA-Index nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a NDG. Diesen Zugriff benötigt das BAZG zur Erfüllung seiner gesetzlich verankerten sicherheits- und grenzpolizeilichen Aufgaben. Insbesondere soll damit auch die Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (künftiges Import Control System 2) gewährleistet werden.
Art. 55 Abs. 2
Anpassung an die neue Terminologie (vgl. die Erläuterungen zu Art. 48 Bst. e NDG hiervor).
3. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200591 (AIG)
Art. 102b Abs. 1 Bst. a
Anpassung an die neue Terminologie des BAZG-VG. Bezeichnungsänderung «das Grenzwachtkorps» auf «die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)».
Art. 109a Abs. 2 Bst. a, c und d
Anpassung an die neue Terminologie des BAZG-VG. Bezeichnungsänderung «das Grenzwachtkorps» auf «die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG» bzw. «die für die Personenkontrolle an den Aussengrenzen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG» bzw. «die für die Personenkontrolle an den Binnengrenzen und im Inland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG».
Art. 109b Abs. 3 erster Satz
Anpassung an die neue Terminologie des BAZG-VG. Bezeichnungsänderung «das Grenzwachtkorps» auf «die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die Ausnahmevisa erteilen».
Art. 109c Bst. a
Anpassung an die neue Terminologie des BAZG-VG. Bezeichnungsänderung «dem Grenzwachtkorps» auf «den für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG».
91 SR 142.20