Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Abs. 2
Absatz 2 gibt dem BAZG die Möglichkeit, Berichte und Anzeigen von Behörden zur Durchführung ergänzender Ermittlungen zurückzuweisen. Dies bietet sich gerade in Fällen an, in welchen kein hinreichender Anfangsverdacht besteht und ergänzende Ermittlungen angezeigt sind. Selbstredend können auch private Strafanzeigen an die Ermittlung überwiesen werden, um Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen oder das Ausmass der angezeigten Widerhandlungen zu erkennen.
Art. 138 Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten
Bis anhin bestand keine gesetzliche Möglichkeit, Verfahrensbeteiligte angemessen zu schützen. Insbesondere bei Anzeigen aus dem Umfeld der Täterschaft war eine Zusicherung der Anonymität nicht möglich, wenn die Aussagen im Verfahren verwendet werden sollten. Dies führte zu ernsthaften Beweisproblemen, da der Schutz der Zeugen in der Regel höher eingestuft worden ist als das Interesse des Staates an der Aufklärung der Straftaten. Aktuelle Erfahrungen zeigen, dass im professionellen Schmugglermilieu häufig die Androhung und Ausübung von Gewalt gegenüber aussagewilligen Personen stattfindet. Gerade im Bereich des Schmuggels von Wasserpfeifentabak ist bekannt, dass sich kriminelle Banden, welche früher mit Betäubungsmitteln gehandelt haben, heute damit finanzieren. Es erscheint daher angezeigt, den Schutz von Beteiligten auszubauen. Mit dem Verweis auf die Artikel 149 und 150 StPO soll diese Problematik nun entschärft und ein bewährtes System eingeführt werden.
Abs. 2
Da es sich beim Entscheid um die Zusicherung von Anonymität und beim Antrag an das Zwangsmassnahmengericht um komplexe Vorgänge handelt, wird die zuständige Person bzw. Stelle von der Direktorin oder vom Direktor des BAZG bezeichnet.
Abs. 3
Absatz 3 regelt die Zuständigkeit und das Rechtsmittel. Beim Verweis auf Artikel 26 VStrR handelt es sich um einen Rechtsfolgeverweis, da es sich beim Schutz von Verfahrensbeteiligten nicht um eine Zwangsmassnahme handelt.
2. Abschnitt: Observation
Art. 139
Abs. 1
Die Observation war bisher in Artikel 128a ZG geregelt. Die Regelung hat sich bewährt und soll möglichst unverändert ins neue Recht überführt werden. Der Begriff «Transportmittel» ist deklaratorischer Natur. Er wurde aufgenommen, um die Kontrollstrategie (360-Grad-Kontrollspektrum; Personen, Waren und Transportmittel) zu