Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

6. Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 200194 (AwG)

Art. 12 Abs. 2 Bst. c

Anpassung an die neue Terminologie des BAZG-VG. Bezeichnungsänderung «das Grenzwachtkorps» auf «die für die Personenkontrolle eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit».

7. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196895 (VwVG)

Nach dem bisherigen Artikel 3 Buchstabe e VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren der Zollveranlagung. Diese Ausnahmebestimmung ist in zweierlei Hinsicht überholt.

Zum einen wird das Verfahren für die Erhebung der Abgaben und zur Prüfung der Einhaltung der nichtabgaberechtlichen Erlasse vereinheitlicht, deshalb braucht es für alle Verfahren eine einheitliche Bestimmung über das Verhältnis zwischen dem BAZG-VG und dem VwVG. Zum andern werden diese Verfahren elektronisch geführt, was einheitliche Sonderbestimmungen zum geltenden VwVG erfordert. Diese Sonderbestimmungen tragen dem elektronischen Massenverfahren Rechnung.

Grundsätzlich soll auf die Verfahren nach dem BAZG-VG das VwVG anwendbar sein. Das VwVG soll gelten, soweit das BAZG-VG nicht davon abweicht. Diese teilweise Anwendbarkeit des VwVG führt dazu, das Verhältnis zwischen dem BAZG-VG und dem VwVG neu in Artikel 2 Absatz 1bisVwVG zu regeln statt in Artikel 3 Buchstabe e.

Die teilweise Anwendbarkeit des VwVG gilt auch für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren nach dem BAZG-VG.

8. Bundesgesetz vom 30. März 191196 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)

Übergangsbestimmungen zum XX. Titel, Absatz 3

Verweis auf das BAZG-VG für die Bürgschaft.

94SR 143.1

95 SR 172.021

96 SR 220