Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

14. Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013107 (WSchG)

[Allfällige Bestimmungen werden je nach Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zu einem Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht (BBl 2020 906)108 eingefügt.]

15. Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937109 (StGB)

Art. 246

In der geltenden Fassung von Artikel 246 StGB wird als eines der Beispiele der amtlichen Zeichen der Stempel der Gold- und Silberkontrolle aufgeführt. Die Bezeichnung «Stempel der Gold- und Silberkontrolle» wird im Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933110 (EMKG) nicht mehr verwendet. In Artikel 45 EMKG ist zudem die Fälschung und Verfälschung von Stempeln (sogenannte Punzen) als eigener Straftatbestand unter Strafe gestellt. Der Geltungsbereich wurde mit der Revision des EMKG vom 17. Juni 1994111 erweitert auf ausländische Stempel. Obwohl die Bestimmung von Artikel 45 EMKG als lex specialis Artikel 246 StGB vorgeht, ist die Anpassung dieser Bestimmung bisher unterblieben, was jetzt nachgeholt wird (Streichung des Beispiels «Stempel der Gold- und Silberkontrolle»). Das weiter erwähnte Beispiel «Marken der Zollverwaltung» wird an die neue Amtsbezeichnung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit angepasst.

16. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927112 (MStG)

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6

In Zukunft unterstehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG dem zivilen Strafrecht. Es ist nicht vorgesehen, dass ein Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Militärstrafrecht unterstellt wird, wie das bisher für die Angehörigen des GWK der Fall war. Dadurch können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG flexibel eingesetzt werden.

Art. 183 Abs. 2

Da keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mehr dem Militärstrafrecht unterstehen, ist dieser Absatz zu streichen.

107 SR 232.21

108 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/3104/Vorlage.pdf

109 SR 311.0

110 SR 941.31

111 AS 1995 3102

112 SR 321.0