Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 235 Ziff. 2

Da keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mehr dem Militärstrafrecht unterstehen, ist diese Ziffer zu streichen.

17. Militärstrafprozess vom 23. März 1979113 (MStP)

Art. 7 Abs. 2

In Zukunft sollen als Richter und Ersatzrichter nur Angehörige der Armee gewählt werden dürfen. Da keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mehr dem Militärstrafrecht unterstehen, ist auch nicht mehr vorgesehen, dass sie als Richter eingesetzt werden können.

Art. 11 Abs. 2 erster Satz

In Zukunft sollen als Richter und Ersatzrichter nur Angehörige der Armee gewählt werden dürfen. Da keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mehr dem Militärstrafrecht unterstehen, ist auch nicht mehr vorgesehen, dass sie als Richter eingesetzt werden können.

Art. 14 Abs. 2 erster Satz

In Zukunft sollen als Richter und Ersatzrichter nur Angehörige der Armee gewählt werden dürfen. Da keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mehr dem Militärstrafrecht unterstehen, ist auch nicht mehr vorgesehen, dass sie als Richter eingesetzt werden können.

Art. 116 Abs. 3 zweiter Satz

Da keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mehr dem Militärstrafrecht unterstehen, ist es nicht mehr nötig, diesen gesetzlichen Vorbehalt zu regeln. Dieser Satz ist deshalb aufzuheben.

Art. 149 Abs. 2 zweiter Satz

Da keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mehr dem Militärstrafrecht unterstehen, ist es nicht mehr nötig, diesen gesetzlichen Vorbehalt zu regeln. Dieser Satz ist deshalb aufzuheben.

113 SR 322.1