Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

24. Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003120 (KGTG)

Art. 4a

Mit der Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021–2024 (Kulturbotschaft 2021–2024) wurde Artikel 4a KGTG eingefügt. Gemäss Botschaft verunmöglicht die fehlende oder unrichtige Deklaration von Kulturgut dem BAZG die risikogerechte Kontrolle an der Grenze. Ein Urteil des Bundesgerichts hat gezeigt, dass der Begriff der unrichtigen Deklaration im KGTG fehlt und somit klärungsbedürftig ist. Um die notwendige Rechtssicherheit herzustellen, wird die Pflicht, Kulturgut als solches gegenüber der EZV anzumelden, mit Artikel 4a, auf Gesetzesstufe festgehalten.

Die für eine im Rahmen des KGTG korrekte Warenanmeldung benötigten Angaben werden, wie bisher, in den Artikeln 25 und 26 der Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005121 (KGTV) konkretisiert.

Der vorliegende Entwurf basiert auf den Formulierungen der erwähnten Botschaft. Der Rechtstext «Wer Kulturgut nach Artikel 2 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, hat dies beim Zoll anzumelden» ist aufgrund der terminologischen Anpassungen in Artikel 19 und den Begrifflichkeiten im BAZG-VG anzupassen.

Art. 19 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2

Bezeichnungsänderung auf «BAZG».

Absatz 3 betreffend die Einlagerung von Kulturgut wird beibehalten (vgl. dazu die einleitenden Erläuterungen für Anhang 1, oben).

25. Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten vom 16. März 2012122 (BGCITES)

Art. 6 Abs. 1

Bezeichnungsänderung «Zollstellen» auf «BAZG».

Art. 13a

Artikel 99 BAZG-VG räumt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG neu die Möglichkeit ein, unter Verwendung einer fiktiven Identität Scheingeschäfte zu tätigen. Mit solchen Scheingeschäften sollen Umgehungen der Schweizer Gesetzgebung aufgedeckt werden können, beispielsweise ob eine in der Schweiz angebotene ausländische Ware in Umgehung von Verboten (z. B. im Bereich des Artenschutzes) geliefert wird. Die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten wird an der Grenze durch das BLV in enger Zusammenarbeit mit dem BAZG vorgenommen. Es wäre somit nicht nachvollziehbar, wenn die Kompetenz zum Tätigen von

120 SR 444.1

121 SR 444.11

122 SR 453