Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

konkrete Anhaltspunkte, dass die betreffende Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder begehen könnte, so kann das BAZG die Abnahme einer Probe mittels eines Wangenschleimhautabstrichs anordnen und anschliessend ein DNA-Profil erstellen lassen. Dieses Profil soll anschliessend in die DNA-Profil-Datenbank CO-DIS des fedpol aufgenommen werden. Während fünf Jahren bleibt das DNA-Profil in der Datenbank gespeichert. Werden an einem Tatort DNA-Spuren sichergestellt und wird daraus ein DNA-Profil erstellt, so wird dieses Profil abgeglichen mit den in CO-DIS gespeicherten Profilen – also auch mit dem DNA-Profil, das aufgrund des Verdachts bei der Kontrolle des BAZG in CODIS gespeichert wurde. Auf diese Weise können Täter, die im Zeitpunkt ihrer Ein- oder Ausreise noch gar nicht gesucht werden, in einem späteren Strafverfahren identifiziert werden. Gerade weil das BAZG kontrollierend an der Landesgrenze tätig ist, bildet es einen ersten Filter bei der Ein- und einen letzten Filter bei der Ausreise. Um eine umfassende Sicherheit an der Grenze für Wirtschaft, Bevölkerung und Staat sicherzustellen, müssen Personen, die die Schweiz ins Visier ihrer kriminellen Machenschaften nehmen, umfassend identifiziert werden können.

Damit die (nicht invasive) Probenahme bei Personen sowie die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils angeordnet werden können, müssen im konkreten Fall erhebliche und konkrete Hinweise vorliegen, welche zur Annahme führen, die kontrollierte Person könnte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben oder werde ein solches begehen. Das wäre etwa dann zu bejahen, wenn eine Person bei einer Kontrolle im Grenzraum oder auf internationalen Zugstrecken typische Einbruchswerkzeuge mit sich führt, entsprechende Abklärungen bei den Polizeibehörden im Nachbarstaat ergeben, dass diese Person dort wegen Einbruchdiebstahls verzeichnet ist und die Aussagen der Person zum Aufenthaltszweck in der Schweiz nicht glaubhaft sind. Dagegen würde es nicht genügen, dass die Person beispielsweise nur die Nationalität eines bestimmten Staates innehat oder nur typisches Einbruchswerkzeug mit sich führt. Es muss eine Kombination der oben beschriebenen Elemente vorliegen, um das konkrete Verdachtsmoment ausreichend begründen zu können.

Die Probenahme und die Erstellung des DNA-Profils erfolgen nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern präventiv. Es genügt allein der Verdacht, die betroffene Person könnte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben oder ein solches begehen. Es besteht auch nicht die Pflicht, innerhalb einer bestimmten Zeit gegen die betroffene Person eine Strafuntersuchung zu eröffnen. All dies steht in einem gewissen Widerspruch zum heute geltenden Grundsatz, dass DNA-Profile von verdächtigen Personen, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie als Täter eines bestimmten Verbrechens oder Vergehens ausgeschlossen werden können, nicht ins Informationssystem aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 4 Bst. d DNA-Profil-Gesetz). Ebenso dürfen nach dem geltenden Recht DNA-Profile von Personen, die in ein Verfahren verwickelt waren, das eingestellt worden ist, nicht in CODIS aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 4 Bst. e DNA-Profil-Gesetz). Ferner müssen DNA-Profile von Personen, die in ein Strafverfahren verwickelt waren und die im Verlauf dieses Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden können, gelöscht werden (Art. 16 Abs. 1 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). Aus diesen Gründen müssen DNA-Profile, die nach Art. 6a erstellt und in CODIS aufgenommen worden sind, spätestens fünf Jahre nach ihrer Aufnahme ins System gelöscht werden (Art. 16 Abs. 3bisDNA-Profil-Gesetz). Wird die Person im