Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 4

Artikel 4 wird aufgehoben, da die darin enthaltenen Themen im 8. Titel, insbesondere in den Artikeln 80 und 84 BAZG-VG sowie in Artikel 55 BAZG-VG geregelt werden.

Art. 5

Artikel 5 wird aufgehoben, weil die Amtshilfe in Artikel 108 BAZG-VG geregelt wird. Dabei ist zu beachten, dass Artikel 108 BAZG-VG die Amtshilfe auf «Schweizer Behörden» beschränkt. Die bisher in Artikel 5 AStG genannten «mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen» fallen demnach weg.

Art. 6

Infolge der Aufhebung von Artikel 5 ist Artikel 6 nicht mehr notwendig und wird aufgehoben.

Art. 7

Artikel 7 wird durch den neuen Artikel 1a ersetzt und kann somit aufgehoben werden.

Art. 8

Artikel 8 wird aufgehoben, da die Erhebung von Gebühren in Artikel 140 BAZG-VG geregelt wird.

Art. 9

In Absatz 1 Buchstabe a AStG werden die Abgabeschuldnerin bzw. der Abgabeschuldner nach Artikel 21 BAZG-VG als abgabepflichtige Personen für eingeführte Automobile definiert.

Im neuen Absatz 2 wird definiert, wer als Hersteller und Herstellerin gilt und somit steuerpflichtig ist. Dabei wird die Praxis gemäss der von der Eidgenössischen Zollverwaltung publizierten Richtlinie R-68 Automobilsteuer134 übernommen (als Hersteller und Herstellerin gilt immer die Person, welche im Zeitpunkt der als Herstellung geltenden Arbeiten Eigentümer des Automobils ist).

Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben, da die Steuerpflicht im Zollausschlussgebiet entfällt (vgl. Erläuterungen zu Art. 22).

Art. 10 und 11

Artikel 10 und 11 werden aufgehoben, weil sich die Steuernachfolge und die Mithaftung nach den Artikeln 24 und 25 BAZG-VG richten.

134 Vgl. https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/dokumentation/richtlinien/r-68_automobilsteuer.html