Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 149Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 12 Abs. 1 Bst. e

Absatz 1 Buchstabe e wird aufgehoben. Somit entfällt die bisherige Steuerbefreiung von Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. Davon betroffen sind hauptsächlich Wohnmobile, die mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen immatrikuliert werden. Mit der heutigen Regelung kann die automobilsteuerrechtlich korrekte Veranlagung von Wohnmobilen nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand sichergestellt werden. Für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug mit oder ohne Automobilsteuer zu veranlagen ist, muss klar sein, mit welchem Gesamtgewicht das Fahrzeug zugelassen wird. Diese Klarheit besteht erst, wenn das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wird und nicht zum Zeitpunkt der Veranlagung. Auch nach der Inverkehrsetzung ist das Problem nicht behoben, da das Strassenverkehrsrecht die Änderung des höchstzulässigen Gesamtgewichts zulässt (Ab- bzw. Auflastung). Zudem ist die heutige Steuerbefreiung nicht sachlogisch, da die Automobilsteuer und die Schwerverkehrsabgabe unterschiedliche Ziele verfolgen.

Zusätzlich soll die heutige Steuerbefreiung für Motorkarren gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996135 (AStV) aufgehoben werden. Diese Aufhebung hat keinen direkten Einfluss auf das AStG, da sie sich auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a AStG stützt, welcher auch andere Befreiungstatbestände umfasst, die beibehalten werden. Auch die automobilsteuerrechtlich korrekte Veranlagung der Motorkarren ist nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand möglich, weil die Motorkarren je nach ihrer Immatrikulation von der Steuer befreit sind oder nicht.

Die aus dem Wegfall der Steuerbefreiung resultierende Mehrbelastung bei den Wohnmobilen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ist verkraftbar, weil es sich ausschliesslich um Luxusgüter handelt. Motorkarren von der Art, die neu nicht mehr steuerbefreit sind, sind in der heutigen Landwirtschaft nicht weit verbreitet und im Anschaffungspreis moderat. Die Automobilsteuer erhöht den Endpreis somit kaum spürbar.

Art. 14 und 15

Artikel 14 und 15 werden aufgehoben, weil sich die Steueranmeldung im Zollgebiet nach den Artikeln 8 ff. BAZG-VG richtet. Die bisherige Bestimmung von Artikel 14 Absatz 3 über Vereinbarungen zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Herstellung im Inland entfällt dadurch. Sie hat in der Praxis ohnehin keine Bedeutung.

Art. 16

Artikel 16 wird aufgehoben, da sich die Veranlagung der Steuer bei der Herstellung im Inland nach Artikel 18 BAZG-VG richtet.

Art. 17

Artikel 17 wird aufgehoben, weil sich die Fälligkeit der Steuer und die Zahlungsfristen bei der Herstellung im Inland nach den Artikeln 27 und 28 BAZG-VG richten.

135 SR 641.511