Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 30 Abs. 7

In Analogie zu Artikel 24 AStG wird die Bestimmung von Artikel 30 Absatz 7 AStG bezüglich der Erhöhung des steuerbaren Betrages bei der Herstellung von unvollständigen oder unfertigen Automobilen präzisiert und an die geltende Praxis angepasst.

Art. 31

Artikel 31 wird aufgehoben. Die Erstellung von Statistiken richtet sich neu nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe k BAZG-VG in Verbindung mit Artikel 22 DSG und dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992136 (BStatG).

Art. 32–35

Artikel 32–35 werden aufgehoben, da sich der Rechtsweg nach den Artikeln 58–60 BAZG-VG richtet. Neu betragen die Frist für die Einsprache gegen Verfügungen des BAZG und für die Beschwerde gegen Einspracheentscheide des BAZG einheitlich je 60 Tage. Die unterschiedlichen Fristen je nach verfügender Instanz innerhalb des BAZG werden aufgegeben.

Art. 35a

Zugunsten einer einheitlichen Regelung der Strafbestimmungen in den einzelnen Abgabeerlassen wird im neuen Artikel 35a AStG eine Aufzählung der im Automobilsteuerrecht geltenden Steuerwiderhandlungen eingefügt. Neu gehört auch die Steuerpfandunterschlagung dazu (vgl. Erläuterungen zu Artikel 37a).

Die Strafbestimmungen der verschiedenen Abgabeerlasse (einschliesslich des zukünftigen ZoG) werden harmonisiert. Neben den nachfolgenden Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln gelten die Ausführungen zu den Strafbestimmungen des ZoG sinngemäss.

Art. 36

Die Steuerhinterziehung und die Steuergefährdung werden neu in zwei getrennten Artikeln geregelt. Artikel 36 umfasst demzufolge nur noch die Steuerhinterziehung. Im Rahmen der Harmonisierung der Abgabeerlasse wird der Wortlaut des Artikels angepasst. In Absatz 2 tritt an Stelle des nicht mehr verwendeten Begriffs «Gefängnis» der Ausdruck «Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren». In Absatz 3 wird eine reduzierte Höchstbusse in der Höhe des Dreifachen der hinterzogenen Steuer bei Fahrlässigkeit festgelegt. Die bisherige Konkurrenzbestimmung wird neu in Artikel 132 BAZG-VG geregelt.

Art. 36a (Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG)

Im Artikel 36a wird die aus Artikel 36 herausgelöste Steuergefährdung geregelt. Der materielle Inhalt orientiert sich an Artikel 36.

136 SR 431.01