Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 8

Artikel 8 wird aufgehoben.

Die Steuernachfolge richtet sich nach der Solidarhaftung in den Artikeln 22 ff. BAZG-VG.

Art. 9

Auf die Mithaftung des Liquidators und der Organe einer juristischen Person wird in Zukunft verzichtet, der entsprechende Artikel wird daher aufgehoben.

Art. 13 Abs. 2 Bst. c

Aufgrund der Totalrevision des Zollgesetzes musste der Verweis auf die Zollbefreiung angepasst werden. Die Befreiungen bleiben die gleichen.

Art. 16

Artikel 16 wird aufgehoben.

Die Abrechnungsperioden werden im Rahmen der Vereinheitlichung der Abgabeerlasse in Zukunft aufgrund von Artikel 2 BAZG-VG einheitlich auf Verordnungsstufe geregelt.

Art. 17

Artikel 17 wird aufgehoben.

Der Veranlagungsprozess für die Biersteuer wird durchgängig digitalisiert. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich neu in den Titeln 2 und 3 des BAZG-VG.

Im einheitlichen Abgabeverfahren gibt es drei Verfahrensbeteiligte: die Warenverantwortliche, die Datenverantwortliche und die Transportverantwortliche. Die Bierherstellerin ist Steuerpflichtige im Sinne des BStG und damit auch die Warenverantwortliche (vgl. Art. 7 Bst. e BAZG-VG). Delegiert sie ihre Deklarationspflichten an Dritte, wie im grenzüberschreitenden Warenverkehr üblich, ist die Drittperson als Datenverantwortliche für die Korrektheit der Anmeldung verantwortlich. Steueranmeldungen und Anmeldungen für Rückerstattungen müssen auf der dafür vorgesehenen Plattform eingereicht werden.

Es gilt das Prinzip der Selbstanmeldung. Die Selbstveranlagung, die bei der Bier- und Mineralölsteuer üblich war, wird abgeschafft. Für die Biersteuerpflichtigen kommt es somit insoweit zu einer Änderung, als dass sie inskünftig eine Verfügung in elektronischer Form erhalten.

Art. 18

Die Fälligkeit wird in Artikel 27 BAZG-VG geregelt, weshalb der Artikel im BStG aufgehoben wird.