Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Weiteren gelten die Ausführungen zu den Strafbestimmungen des ZoG sinngemäss. Artikel 38 Absatz 2 wird aufgehoben.

Art. 35a und 41 (Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 133 VE BAZG-VG verwiesen.

Art. 39

Die Strafbestimmung der Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb wird neu in Artikel 131 BAZG-VG geregelt und deshalb im BStG aufgehoben.

Art. 40

Das Zusammentreffen mehrerer Handlungen wird neu in Artikel 132 BAZG-VG geregelt; der Artikel im BStG wird deshalb aufgehoben.

Art. 45 Abs. 5

Aus Gründen der Rechtssicherheit werden Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängig sind, formell und materiell nach bisherigem Recht abgeschlossen.

33. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996133 (AStG)

Ersatz von Ausdrücken

Im gesamten Erlass wird infolge der neuen Amtsbezeichnung der Begriff «Oberzolldirektion» durch «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)» ersetzt. Der Ersatz des Begriffs «Inland» durch «Zollgebiet» steht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Steuerpflicht im Zollausschlussgebiet (vgl. Erläuterungen zu Artikel 22) und dient der Harmonisierung der Abgabeerlasse.

Art. 1a

Der Artikel legt fest, dass für den Vollzug der Gesetzgebung über die Automobilsteuer das BAZG-VG anwendbar ist, sofern das AStG keine eigenen, ausdrücklich abweichenden Bestimmungen enthält. Er ersetzt den bisherigen Artikel 7.

Art. 3

Der Wortlaut wird mit demjenigen der übrigen vom BAZG vollzogenen Abgabeerlassen harmonisiert.

133 SR 641.51