Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Um einen einheitlichen Finanzprozess zu garantieren, sollen die Zahlungsfristen vereinheitlicht werden. Die Zahlungsfristen werden aufgrund von Artikel 28 Absatz 2 BAZG-VG vom BAZG festgelegt. Angestrebt wird eine einheitliche Zahlungsfrist von 30 Tagen. Diese entspricht der bereits heute geltenden, in der AStV festgelegten Zahlungsfrist.

Art. 18

Artikel 18 wird aufgehoben, da sich die Sicherstellung der Steuer bei der Herstellung im Inland nach Artikel 32 BAZG-VG richtet.

Art. 19

Artikel 19 wird aufgehoben, weil sich die Nachforderung der Steuer nach Artikel 39 BAZG-VG richtet. Neu reicht es, wenn das BAZG innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Veranlagungsverfügung die Absicht einer Nachforderung mitteilt. Bezüglich der Rückerstattung ist hervorzuheben, dass die bisher vorgesehene Möglichkeit, eine bei einer nachträglichen amtlichen Prüfung entdeckte, zu Unrecht erhobene Steuer innerhalb eines Jahres zurückzuerstatten, wegfällt. Fehlerhafte Veranlagungen sind mit Rechtsmitteln anzufechten. Ist die Anfechtung erfolgreich, dann zahlt das BAZG zu Unrecht erhobene Beträge zurück.

Art. 20

Artikel 20 wird aufgehoben, da sich die Verjährung der Steuerforderung nach Artikel 30 BAZG-VG richtet. Dadurch gilt neu eine relative Verjährungsfrist von fünf statt wie bisher von zehn Jahren. Die absolute Verjährung nach 15 Jahren bleibt bestehen.

Art. 21

Artikel 21 wird aufgehoben, weil sich der Erlass der Steuer nach Artikel 41 BAZG-VG richtet. Gegenüber dem geltenden Recht ergeben sich erweiterte Gründe für einen Erlass der Steuer: Waren unter bedingter Abgabeschuld oder im Gewahrsam des BAZG, die durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet werden sowie in das Zollgebiet verbrachte Waren, die auf amtliche Verfügung hin vernichtet oder wieder ausgeführt werden müssen, fallen infolge der Regelung im BAZG-VG neu unter die Erlassgründe.

Art. 22 Abs. 2

Absatz 2 wird aufgehoben, da zukünftig auf die Erhebung der Automobilsteuer im Zollausschlussgebiet verzichtet werden soll. Die Automobilsteuer ist heute die einzige besondere Verbrauchssteuer, die im Zollausschlussgebiet erhoben wird. Die Aufhebung stellt somit eine Angleichung an die übrigen besonderen Verbrauchssteuern dar. Der Vollzug der Besteuerung im Zollausschlussgebiet ist sehr aufwändig. Demgegenüber ist der Steuerertrag sehr bescheiden (Durchschnitt der Jahre 2012–2019: Fr. 24 300.– pro Jahr). Der Aufwand beim Vollzug der Steuerpflicht im Zollausschlussgebiet steht in keinem Verhältnis zum geringen Steuerbetrag, weshalb sich die