Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Aufhebung der Steuerpflicht rechtfertigen lässt. Zudem dürften die Steuerausfälle durch die Abschaffung der Steuerbefreiungen von Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, der Steuerbefreiung von Motorkarren (vgl. Erläuterungen zu Art. 12) und der Möglichkeit der Entgeltsänderung (vgl. Erläuterungen zu Ziff. 24) mehr als kompensiert werden.

Art. 23

Artikel 23 wird aufgehoben, weil sich die Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 19 BAZG-VG und ihre Fälligkeit nach Artikel 27 BAZG-VG richten.

Art. 24 Abs. 1, 3 und 5

Mit dem Ersatz des Begriffs «Importeur» durch «Warenverantwortlicher nach Artikel 7 Buchstabe e Ziffer 1 BAZG-VG» in Absatz 1 wird die Terminologie des BAZG-VG übernommen. Die Bestimmung von Absatz 5 bezüglich der Erhöhung des steuerbaren Betrages bei der Einfuhr von unvollständigen oder unfertigen Automobilen wird präzisiert und an die geltende Praxis angepasst.

Artikel 2 AStV sieht vor, dass zu niedrig festgesetzte Steuerbeträge nachgefordert bzw. zu hoch angesetzte Steuerbeträge rückerstattet werden, wenn das Entgelt für die Festsetzung der Automobilsteuer und damit die Steuerbemessungsgrundlage innerhalb eines Jahres ändert. Für diese vom Bundesrat festgelegte Regelung besteht im AStG keine explizite Delegationsnorm. Entgeltsänderungen, welche eine Rückerstattung zur Folge haben, werden von einzelnen Importeuren regelmässig geltend gemacht. Demgegenüber hat die EZV keine griffige Handhabe, um auch die Meldung von Entgeltsänderungen, welche zu Steuernachzahlungen führen, durchzusetzen. Zudem verursacht die Prüfung der Rückerstattungsgesuche einen grossen Aufwand. Deshalb wird auf die Schaffung einer expliziten Gesetzesgrundlage für die Entgeltsänderung verzichtet. Stattdessen sollen die Steuerrückerstattungen und Steuernachforderungen infolge Entgeltsänderung abgeschafft werden. Im Durchschnitt der Jahre 2012–2019 beläuft sich der Rückerstattungsbetrag auf 7,6 Millionen Franken pro Jahr, der Nachforderungsbetrag auf 160 000 Franken pro Jahr.

Art. 25 Abs. 3

Absatz 3 wird aufgehoben, da die Steuerpflicht im Zollausschlussgebiet entfällt (vgl. Erläuterungen zu Art. 22). Die bisherige Definition des Begriffs «Inland» ist deshalb nicht mehr nötig.

Art. 29

Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der Herstellerinnen und Hersteller mit einer geringen Automobilproduktion von der Registrierungs- und Meldepflicht ausnimmt. Damit lässt sich der administrative Aufwand der steuerpflichtigen Personen und des BAZG reduzieren, da in vielen Fällen die heute regelmässig anfallenden vierteljährlichen Nullmeldungen wegfallen.