Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 27
Die Sicherstellung von Steuerforderungen richtet sich nach den Artikeln 32 ff. BAZG-VG, weshalb dieser Artikel aufgehoben wird.
Art. 28 Abs. 2, 3 und 4
Die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Kontrollmassnahmen werden neu unter dem Begriff der besonderen Verfahrenspflichten in Artikel 55 und 56 BAZG-VG geregelt. Die Kontrollen durch das BAZG werden im 8. Titel BAZG-VG geregelt. Für die Absätze 2 bis 4 ist die Regelung im BStG daher entbehrlich. Beim verbleibenden Regelungsgegenstand (heutiger Absatz 1) entfällt die Gliederung.
Art. 29
Bei der Einfuhr von Bier ergeben sich aus dem Biersteuergesetz zukünftig keine Besonderheiten mehr. Daher kann der Artikel aufgehoben werden.
Art. 30
Die speziellen Rückerstattungstatbestände, wie etwa die Rückerstattung bei Wiederausfuhr oder Vernichtung, werden weiterhin durch den jeweiligen Abgabeerlass geregelt. Im Bereich der Inlandabgaben kann die Rückerstattung nicht auf die seltenen in Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a–b BAZG-VG vorgesehenen Fälle beschränkt werden. Vielmehr ist die Vernichtung bereits besteuerten Biers ein häufiges Ereignis. Wird etwa beim Mindesthaltbarkeitsdatum ein gewisser Wert überschritten, retourniert der Einzelhandel das Bier an die Brauerei, die dieses vernichtet. Die Vernichtung wird dem BAZG vorgängig angekündigt. Es entscheidet, ob es die Vernichtung kontrollieren will. Für das Verfahren bei der Rückerstattung gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze nach dem 1. Kapitel des 6. Titels des BAZG-VG. Absatz 2 ist daher aufzuheben. Die Fristen zur Geltendmachung der Rückerstattungen werden einheitlich auf Verordnungsstufe geregelt.
Art. 32 und 33
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem 2. Kapitel des 6. Titels des BAZG-VG, weshalb diese beiden Artikel aufgehoben werden. Neu beträgt die Einsprachefrist einheitlich 60 Tage. Damit verdoppelt sich die Einsprachefrist bei Verfügungen betreffend im Inland zu versteuernden Biers. Die unterschiedlichen Fristen je nach verfügender Instanz innerhalb des BAZG werden aufgegeben.
Art. 34–38a und Art. 41
Im Rahmen der Vereinheitlichung der Abgabeerlasse werden die Strafbestimmungen entsprechend angepasst. Daher werden die Steuerhinterziehung und Steuergefährdung neu in zwei separaten Artikeln geregelt. Der Bussenbetrag bei der fahrlässigen Hinterziehung und Gefährdung beträgt neu das Dreifache der betroffenen Biersteuer. Des