Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Absatz 2: In Analogie zu Artikel 293 StPO soll das Mass der zulässigen Einwirkung der Kontrollstellen eingeschränkt werden. Namentlich darf der Tatentschluss nicht noch zusätzlich gefördert werden (Abs. 2).

Absatz 3 stellt sicher, dass die betroffene Person über das Scheingeschäft informiert wird, sobald die Vollzugsorgane im Besitz der Ware sind. Diese Information ermöglicht es der betroffenen Person, sich gegen eine durch die Vollzugsorgane allenfalls angeordnete Massnahme zu wehren. Dies gebietet der in Artikel 29 Absatz 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher unter anderem auch gewährleistet, dass die betroffene Person Beweismassnahmen beantragen oder ihr Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen kann.

40. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958154 (SVG)

Art. 25 Abs. 2 Bst. f

Bezeichnungsänderung von «des Zolls» auf «des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)».

Art. 27 Abs. 2 erster Satz

Sprachliche Anpassung aufgrund der Bezeichnungsänderung von «Zoll» auf «BAZG».

Art. 89e Bst. b

Bezeichnungsänderung «Zollorgane» auf «BAZG».

Art. 99 Abs. 1 Bst. d

Bezeichnungsänderung «Zoll» auf «BAZG».

Art. 100 Ziff. 4 erster Satz

Sprachliche Anpassung aufgrund der Bezeichnungsänderung auf «BAZG».

41. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010155 (NSAG)

Das NSAG wird im Hinblick auf die geänderte Bezeichnung der EZV und des ZG angepasst. Die Beschwerdemöglichkeit beim BAZG gegen Verfügungen der ersten kantonalen Instanz bleibt unverändert bestehen. Die Strafbestimmungen im NSAG werden nicht harmonisiert mit denjenigen in Erlassen betreffend andere nichtzollrechtliche Abgaben oder im BAZG-VG. Widerhandlungen werden im Ordnungsbussenverfahren geahndet.

154 SR 741.01

155 SR 741.71